
Allgemeine Geschäftsbedingungen für grenzüberschreitende Sendungen
Ausgabe März 2009 1. Geltungsbereich Die vorliegenden AGB sind nicht auf die folgenden Tochtergesellschaften der Swiss Post International Holding AG anwendbar: TNT Swiss Post AG (CH), Swiss Post International Logistics AG (CH), primeMail GmbH (DE). 2. Ergänzend anwendbare Bestimmungen 2.2 Strassentransport 2.3 Dienstleistungsbeschrieb 2.4 Preise
Begriff Bedeutung Dritter Jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen der Kunde, die Schweizerische Post, Swiss Post International Holding AG und die SPI-Gesellschaft. Gefahrgut Gegenstände, Materialien, Waren und Flüssigkeiten, welche spezifiziert sind in - den technischen Anleitungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO), - den Verordnungen der International Air Transport Association (IATA) über Gefahrgut, - dem International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code, - dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung von Gefahrengut auf der Strasse (ADR) Sendung Gemäss den Vorgaben der SPI-Gesellschaft verpackte und adressierte Briefe, Dokumente, Waren, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften. Wo es die Dienstleistung vorsieht, können die Sendungen auch unverpackt und/oder unadressiert sein. Sonderziehungsrecht Abkürzung: SZR / SDR (Special Drawing Right) Transport Beförderung von Sendungen zu Land, zu Wasser oder in der Luft. Die Schweizerische Post Eine selbständige Anstalt des schweizerischen öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Die Schweizerische Post ist der Public Postal Operator (PPO) in der Schweiz. Swiss Post International Eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Bern. Swiss Post International Holding AG ist die Holding-Gesellschaft, welche sämtliche Beteiligungen an den Tochtergesellschaften des Konzernbereiches „Swiss Post International" der Schweizerischen Post hält und welche die Vertragsverhältnisse mit den Franchisee, Sales Agent oder Reseller pflegt.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde) und den Tochtergesellschaften der Swiss Post International Holding AG, oder deren Franchisee, Sales Agent, Reseller und weiteren Vertriebspartner (nachfolgend die SPI-Gesellschaft im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport von Briefen, Dokumenten, Waren, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften.
2.1 Lufttransport
Erfolgt der Transport der Sendungen ausschliesslich oder teilweise auf dem Luftweg und werden die Sendungen an eine SPI-Gesellschaft in einem Land übergeben, durch ein Land durchgeleitet, in einem Land zugestellt oder wird der Transport in einem Land unterbrochen, welches die in dieser Ziffer aufgezählten internationalen Übereinkommen ratifiziert hat, so sind das Warschauer Übereinkommen vom 12. Oktober 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 und/oder des Protokolls Nr. 4 von Montreal vom 25. September 1975 oder das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 zwingend anwendbar.
Erfolgt der Transport der Sendungen ausschliesslich auf der Strasse und werden die Sendungen an eine SPI-Gesellschaft in einem Land übergeben oder werden sie in einem Land zugestellt, das das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR) ratifiziert hat, sind dessen Bestimmungen zwingend anwendbar.
Das Produkt- und Dienstleistungsangebot der SPI-Gesellschaft ist in ihren Broschüren, beziehungsweise in ihren Factsheets (Produktspezifikationen) jüngsten Datums - wie auf der Website www.swisspost.com publiziert - beschrieben. Diese bilden integrierende Bestandteile des Beförderungsvertrages zwischen dem Kunden und der SPI-Gesellschaft.
Die SPI-Gesellschaft bestimmt, in welcher Form die Preise für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen publiziert werden. Es gilt die Preisliste jüngsten Datums; diese bildet einen in-tegrierenden Bestandteil des Beförderungsvertrages zwischen dem Kunden und der SPI-Gesellschaft.
Eine künstliche Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Der Wechselkurs eines SZR ist durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert und wird täglich vom Internationalen Währungsfonds fest-gelegt.
Holding AG
4. Zustandekommen Vertrag / Akzeptanz AGB
Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Kunden und derjenigen SPI-Gesellschaft, welche die Sendung für den Transport entgegennimmt. Diese AGB gelten spätestens dann als akzeptiert, wenn der Kunde seine Sendungen der SPI-Gesellschaft oder einem Dritten, welcher in deren Auftrag die Sendungen entgegen-nimmt, zum Transport übergibt. Die Regelungen dieser AGB finden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch gegenüber den sonstigen Anspruchstellern aus dem jeweiligen Transportvertrag Anwendung. Abweichungen von diesen AGB sind zum Zwecke des Nachweises stets schriftlich niederzulegen.
5. Ausgeschlossene Sendungen
Von der Beförderung ausgeschlossen - und die SPI-Gesellschaft übernimmt dafür weder Verantwortung noch Haftung - sind Sendungen, - welche Waren oder Dokumente beinhalten, deren Export aus oder Import in oder Transport in oder über einem/s Land, durch das die Sendung befördert wird, durch Gesetzte, Vorschriften oder Reglemente, verboten ist; - welche Gegenstände, Materialien, Waren und Flüssigkeiten enthalten, welche gemäss Ziffer 3 als Gefahrgut gelten; - welche Waren enthalten, welche Personen verletzen oder Sachschäden verursachen können. Der Kunde verpflichtet sich, der SPI-Gesellschaft keine ausgeschlossenen Sendungen zum Transport zu über-geben. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, sich bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder bei deren diplomatischen Vertretungen nach den Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten zu erkundigen. Die SPI-Gesellschaft übernimmt in dieser Hinsicht weder Verantwortung noch Haftung.
6. Sendungsdeklaration
Der Kunde stellt sicher, dass die Beschreibung des Sendungsinhaltes auf den Begleitpapieren vollständig ist und bestätigt gleichzeitig, dass die zum Transport übergebenen Sendungen keine Gegenstände enthalten, die gemäss Ziffer 5 von der Beförderung ausgeschlossen sind. Er nimmt zur Kenntnis, dass seine Sendungen aus Sicherheitsgründen einer Prüfung unterzogen und dabei auch geröntgt und bei begründetem Verdacht eines Verstosses gegen Zoll- und Sicherheitsvorschriften geöffnet werden können.
7. Zollabfertigung
Der Kunde hat die Aus- und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Er hat die erforderlichen Begleitpapiere (z.B. Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigung) vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Sendung beizufügen. Sollte sich die Verarbeitung der Sendung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden verzögern oder sollte sie gar verunmöglicht werden, anerkennt der Kunde dies als Folge seines eigenen Handelns. Der Kunde anerkennt, dass die SPI-Gesellschaft die erforderlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung im Namen des Empfängers der Sendung vornimmt. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche dabei entstehenden Aufwände wie Zollgebühren, Steuern, Abgaben, Bussen und Lagergebühren sowie die der SPI-Gesellschaft durch Dritte in Rechnung gestellten Gebühren und Abgaben auf erstes Verlangen zu bezahlen.
8. Leistungen der SPI-Gesellschaft
8.1 Beförderung und Zustellung
Die SPI-Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zum Transport und zur Zustellung übergebenen Sendungen auftragsgemäss zu behandeln, zu befördern resp. den beteiligten ausländischen Dritten zur Weiterbeförderung und zur Ablieferung an den Empfänger zu übergeben. Die Zustellung im Bestimmungsland erfolgt nach den dort geltenden Vorschriften. Sofern zwingende Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Übereinkommen nicht entgegenstehen, ist die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Zustelltermins nicht geschuldet, soweit nicht vertraglich speziell vereinbart. Sämtliche Laufzeiten, welche in den unter Ziffer 2.3 verwiesenen Broschüren, beziehungsweise Factsheets oder auf den Websites der SPI-Gesellschaft publiziert sind, beruhen auf Erfahrungswerte und sind für die SPI-Gesellschaft nicht bindend. Die SPI-Gesellschaft hat das Recht die Transportwege und -mittel frei zu wählen, welche für den Transport und die Zustellung der Sendungen zum Einsatz kommen. Sie kann diese jederzeit beliebig ändern. Die SPI-Gesellschaft ist zudem berechtigt, die Sendungen während einer befristeten Zeit zu lagern.
8.2 Unzustellbare Sendungen
Unzustellbare Sendungen werden gesammelt und dem Kunden per Post retourniert. Verzichtet er ausdrücklich auf eine Retournierung, hat die SPI-Gesellschaft das Recht, diese Sendungen zu vernichten. Die dadurch verursachten Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde kann als optionale Zusatzleistung durch eine spezielle Kennzeichnung im Frankaturvermerk zum voraus bestimmen, ob er die unzustellbaren Sendungen retourniert oder ob er lediglich die Adressen der Kunden, die nicht erreicht werden konnten, elektronisch gemeldet haben will.
8.3 Öffnen von Sendungen
Die SPI-Gesellschaft hat das Recht, unzustellbare Sendungen zu öffnen, falls der Absender äusserlich nicht erkennbar ist. Ist weder der Absender noch sonst ein Berechtigter zu ermitteln, hat die SPI-Gesellschaft das Recht, diese Sendungen zu vernichten.
9. Rechte und Pflichten des Kunden
9.1 Weisungen
Sofern zwingende Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Übereinkommen nicht entgegenstehen, sind Weisungen des Kunden, mit den Sendungen in einer besonderen Weise zu verfahren, nur dann verbindlich, wenn sie in dem in Ziffer 2.3 erwähnten Produkt- und Dienstleistungsangebot vorgesehen sind und spätestens anlässlich der Übergabe der Sendungen erteilt werden.
9.2 Verpackung
Der Kunde ist verpflichtet, die Sendungen so herzurichten, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind. Er hat sie ausserdem so für den internationalen Versand zu kennzeichnen, dass eine reibungslose Bearbeitung möglich ist. Der Kunde kann die SPI-Gesellschaft gemäss deren Angebot mit der Verpackung, Herrichtung und Adressierung beauftragen.
9.3 Entgelt / Zahlungskonditionen
Der Kunde verpflichtet sich, der SPI-Gesellschaft für die in Anspruch genommenen Leistungen die Preise samt Mehrwertsteuer (falls anwendbar) gemäss Ziffer 2.4 bei der Übergabe der Sendungen zu bezahlen. Übergibt der Kunde der SPI-Gesellschaft regelmässig Sendungen zur Beförderung, können die Parteien Bezahlung gegen Rechnung vereinbaren. Der Kunde anerkennt die Daten der SPI-Gesellschaft als Grundlage für die Rechnungsstellung. Weichen die Daten des Kunden von den durch die SPI-Gesellschaft erfassten Daten ab, sind jene der SPI-Gesellschaft massgebend. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Rechnungen im Verzug, schuldet er der SPI-Gesellschaft einen Verzugszins von 8 % (über dem Basiszinssatz) pro Jahr. Die SPI-Gesellschaft hat das jederzeitige Recht, vom Kunden ohne Angaben von Gründen Barzahlung zu verlangen.
Diese Bedingungen gelten auch für die gestützt auf Ziffer 7 der SPI-Gesellschaft angefallenen Kosten.
9.4 Verrechnung
Die Verrechnung der Forderungen des Kunden gegenüber der SPI-Gesellschaft mit den Ansprüchen der SPI-Gesellschaft aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
10. Haftung der SPI-Gesellschaft
Die SPI-Gesellschaft beschränkt die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verspätung der Sendung wie folgt:
10.1 Lufttransport
Erfolgt der Transport der Sendungen ausschliesslich oder teilweise auf dem Luftweg und werden die Sendungen an eine SPI-Gesellschaft in einem Land übergeben, durch ein Land durchgeleitet, in einem Land zugestellt oder wird der Transport in einem Land unterbrochen, welches die in dieser Ziffer aufgezählten internationalen Übereinkommen ratifiziert hat, so sind das Warschauer Übereinkommen vom 12. Oktober 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 und/oder des Protokolls Nr. 4 von Montreal vom 25. September 1975 oder das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 zwingend anwendbar. Diese internationalen Verträge beschränken die Haftung der SPI-Gesellschaft für Verlust, Beschädigung und Verspätung der Sendung auf 17 SZR je Kilogramm. Als Umrechnungskurs kommt der gleiche Kurs zur Anwendung, wie er für die Berechnung des durch den Transporteur zu bezahlenden Schadenersatzes angewendet wurde.
10.2 Strassentransport
Erfolgt der Transport der Sendungen ausschliesslich auf der Strasse und werden die Sendungen an eine SPI-Gesellschaft in einem Land übergeben oder werden sie in einem Land zugestellt, das das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR) ratifiziert hat, sind dessen Haftungsbestimmungen zwingend anwendbar. Das CMR bestimmt und beschränkt die Haftung der SPI-Gesellschaft für Verlust und Beschädigung der Sendung auf 8,33 SZR pro Kilogramm. Als Umrechnungskurs kommt der gleiche Kurs zur Anwendung, wie er für die Berechnung des durch den Transporteur zu bezahlenden Schadenersatzes angewendet wurde. Bei Verspätung beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des für die Sendung bezahlten Transportpreises, vorausgesetzt der Kunde kann einen Schaden nachweisen.
10.3 Subsidiäre Haftung
Kommen im Einzelfall weder die zwingenden Haftungsbestimmungen der Übereinkommen gemäss Ziffer 10.1 noch jene nach Ziffer 10.2 zur Anwendung, haftet die SPI-Gesellschaft nur beim Vorliegen von Absicht/Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Dabei beschränkt sich die Haftung
- bei Verlust auf die Kosten für die Neu- oder Wiederbeschaffung der Sendung,
- bei Beschädigung auf die Kosten für die Reparatur der Sendung oder des betroffenen Teils.
In beiden Fällen ist die Haftung begrenzt auf 8,33 SZR je Kilo, wobei maximal 10'000 SZR pro Auftrag entschädigt werden. Im Falle von Verspätungen wird der für die Beförderung der Sendung bezahlte Preis zurückerstattet, voraus-gesetzt der Kunde kann einen Schaden nachweisen.
10.4 Verspätung
Sofern zwingende Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Übereinkommen nicht entgegenstehen, haftet die SPI-Gesellschaft in allen Fällen verspäteter Sendungen gemäss Ziffer 10.1 bis 10.3 nur dann, wenn im Sinne von Ziffer 8.1 die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Zustelltermins schriftlich vereinbart worden ist.
11. Ausnahmen von der Haftpflicht
11.1 Umfang
Die SPI-Gesellschaft haftet nur bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens bis zu dem bei der Aufgabe auf den Zolldokumenten vermerkten Wert des Inhalts und maximal bis zu den unter Ziffer 10.1, 10.2 und 10.3 festgehaltenen Höchstbeträgen. Die Haftung der SPI-Gesellschaft für entgangene Umsätze oder entgangenen Gewinn, Verlust von Kunden, Imageschaden, indirekte oder mittelbare Schäden, Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die SPI-Gesellschaft vorgängig auf allfällige besondere Risiken aufmerksam gemacht hat. Zwingende Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Überein-kommen bleiben unberührt.
11.2 Ausgeschlossene Risiken
Unbeschadet der zwingenden Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Übereinkommen ist die Haftung der SPI-Gesellschaft ausgeschlossen,
- im Falle von höherer Gewalt wie Erdbeben, Überschwemmungen,
- bei kriegerischen Ereignissen oder Streiks,
- beim Eintritt von Umständen, auf die die SPI-Gesellschaft keinen Einfluss hat,
- bei Unterbrechung der Flugverkehrs- und Bodentransportnetze,
- bei vorbestehenden Schäden am Sendungsinhalt,
- wenn und soweit der Schaden auf Absicht/Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden oder auf die Art des Sendungsinhaltes zurückzuführen ist,
- wenn die Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften eines Transitlandes oder des Bestimmungslandes zurückbehalten oder beschlagnahmt wurde,
- wenn die Sendung gemäss Ziff. 5 von der Beförderung ausgeschlossen ist oder von der zuständigen Behörde eingezogen oder vernichtet worden ist,
- wenn der Kunde innerhalb eines Monates, vom Tag der Aufgabe der Sendung an gerechnet, kein Nach-forschungsbegehren gestellt hat.
Die SPI-Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Zolldeklarationen oder Entscheide, welche die Zollbehörde bei der Prüfung der Sendungen trifft.
12. Wertvolle Waren
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er wertvolle Gegenstände wie Edelsteine, Edelmetalle, Uhren, Bijouterie, Geld, leicht verwertbare Wertpapiere, Ware aus Glas, Porzellan oder anderen zerbrechlichen Materialien, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Passdokumente seinen Sendungen, die er einer SPI-Gesellschaft zum Transport übergibt, nicht beifügen darf. Die Sendungen werden teilweise von Hand und teilweise automatisch sortiert und verarbeitet und können während des Transportes mehrfach umgeladen werden. Werden solche Waren doch einer SPI-Gesellschaft zur Beförderung übergeben, geschieht dies auf alleiniges Risiko des Kun-den. Die SPI-Gesellschaft haftet nie für Verlust, Beschädigung oder Verspätung einer Sendung, welche wertvolle Waren enthält.
13. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet gegenüber der SPI-Gesellschaft für alle Schäden, die ihr und/oder Dritten infolge der Versendung von unzulässigen, ausgeschlossenen oder den Beförderungsvorschriften nicht entsprechenden Sendungen entstanden sind. Nimmt die SPI-Gesellschaft solche Sendungen entgegen, befreit dies den Kun-den nicht von seiner Haftung.
14. Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Kunden
Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden auf Schadenersatz infolge Verlust, Beschädigung oder Verspätung richten sich nach dem im Einzelfall anwendbaren Übereinkommen gemäss Ziffer 2 und 10 dieser AGB. Falls keines der dort erwähnten Übereinkommen anwendbar ist, kommen die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Werden diese nicht eingehalten, hat die SPI-Gesellschaft das Recht, die Ansprüche des Kunden unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden im Einzelfall abzulehnen.
Der Kunde (Absender) ist verpflichtet, der SPI-Gesellschaft innerhalb eines Monates seit Zustellung der Sendung resp. seit dem Tag, an dem die verlorene Sendung hätte zugestellt werden sollen, die Beschädigung resp. den Verlust schriftlich anzuzeigen. Innert 14 Tagen nach erfolgter Anzeige hat er den Verlust zu dokumentieren und der SPI-Gesellschaft sämtliche relevanten Informationen bezüglich der Sen-dung zugehen zu lassen.
- Die SPI-Gesellschaft prüft den Schadenersatzanspruch des Kunden, vorausgesetzt sämtlich ihr im Zusammenhang mit der verlorenen Sendung geschuldeten Entgelte sind bezahlt.
- Auf Verlangen von der SPI-Gesellschaft sind ihr Inhalt und Verpackung von beschädigten Sendungen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
- Vorbehältlich der anwendbaren Bestimmungen aus den Übereinkommen verjähren sämtliche Ansprüche aus diesen AGB gegen die SPI-Gesellschaft mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
15. Datenschutz
Die SPI-Gesellschaft verpflichtet sich, die jeweils an ihrem Geschäftssitz geltenden gesetzlichen Bestimmungen der anwendbaren nationalen Datenschutzgesetze und Verordnungen einzuhalten. Der Kunde willigt ein, dass die SPI-Gesellschaft die ihr im Rahmen der vorliegenden AGB bekannt gegebenen Daten zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, für die Gewährung einer hohen Dienstleistungsqualität sowie für die Pflege der Kundenbeziehungen innerhalb des Postkonzerns bearbeiten darf, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die SPI-Gesellschaft stellt sicher, dass die Daten Dritten ausserhalb des Postkonzerns nicht zugänglich gemacht werden. Ausgenommen davon ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte, die im Sinne von Ziffer 16 für die Leistungserstellung beigezogen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
16. Bezug Dritter
Die SPI-Gesellschaft hat das Recht, zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritte beizuziehen.
17. Änderung der AGB
Die Schweizerische Post, Swiss Post International Holding AG und die SPI-Gesellschaft behalten sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden den Kunden in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.
18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB als ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, berührt dies die Anwendung der übrigen Bestimmungen nicht. Im Übrigen ist das nationale Recht des Geschäftssitzes derjenigen SPI-Gesellschaft auf das Vertragsverhältnis anwendbar, die den Vertrag mit dem Kundenabgeschlossen hat. Sofern keine zwingenden Bestimmungen der in Ziffer 2 genannten Übereinkommen oder des anwendbaren nationalen Rechts entgegenstehen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der SPI-Gesellschaft der Geschäftssitz der vorgenannten SPI-Gesellschaft.
19. Originaltext
Diese AGB sind in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch abgefasst. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Version massgebend.
© Die Schweizerische Post, März 2009